Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die GPSR in der gesamten EU: Wer Produkte für Privatpersonen verkauft, muss dafür eine verantwortliche Person in der EU benennen und deren Kontaktdaten auf dem Produkt und vor dem Verkauf öffentlich sichtbar machen.
- Verantwortliche Person in der EU: Jedes Produkt braucht einen Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten mit Sitz in der EU.
- Kennzeichnung: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse dieser Person gehören auf Produkt, Verpackung oder Begleitdokument.
- Produktidentifikation: Typ, Charge oder Seriennummer müssen eine eindeutige Rückverfolgung ermöglichen.
- Online-Angebote: Die Produktseite im Shop oder auf dem Marktplatz benötigen Herstellerangaben, ein Produktbild und Warn- sowie Sicherheitshinweise.
- Sprache: Anleitung und Sicherheitsinformationen müssen in der Sprache des Ziellandes vorliegen, für Deutschland also auf Deutsch.
- Pflicht im Ernstfall: Gefährliche Unfälle melden, Risiken bewerten und Rückrufe organisieren können.
Was ist die GPSR?
Die GPSR (General Product Safety Regulation, Verordnung (EU) 2023/988) ist das Gesetz der Produktsicherheit in der EU und gilt seit dem 13. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten.
Immer mehr Produkte erreichen Kundinnen und Kunden über Online-Shops, Marktplätze und Direktimporte aus Drittländern. Die alte Richtlinie ließ dabei Lücken, etwa wenn niemand in der EU für ein Produkt haftete. Die GPSR schließt diese Lücken: Für jedes Produkt auf dem EU-Markt muss es eine verantwortliche Person/Unternehmen in der EU geben, die erreichbar ist.
Als Verordnung gilt sie unmittelbar und europaweit.
- Alle Produkte für Endkunde, die in der EU in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, online wie stationär
- Neue, gebrauchte, reparierte und aufgearbeitete Ware, auch B-Ware
- Online-Angebote, die sich an Endkunden in der EU richten, auch von Verkäufern außerhalb der EU
- Produkte im B2B-Handel, wenn sie erkennbar auch für Verbraucher bestimmt sind
Ausnahmen: Unter anderem Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere sowie Antiquitäten. Für Produkte mit eigenen EU-Vorschriften, etwa Spielzeug oder Elektrogeräte, gilt die GPSR ergänzend für die Aspekte, die diese Regeln nicht abdecken. Reine Exportware für Nicht-EU-Märkte ist ebenfalls ausgenommen.
Wen betrifft die GPSR?
Die GPSR betrifft jeden, der Verbraucherprodukte in die EU bringt oder dort anbietet; die Pflichten hängen aber von der Rolle in der Lieferkette ab. Wer Waren unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt, gilt als Hersteller, auch wenn er nicht selbst produziert.
| Rolle | Erklärung | Pflichten |
|---|---|---|
| Hersteller | Wer Produkte entwickelt, herstellen lässt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt | Sicherheit, technische Unterlagen, Produktidentifikation, Kennzeichnung mit Kontaktdaten |
| Bevollmächtigter | Von einem Hersteller außerhalb der EU schriftlich beauftragte Stelle in der EU | Hält Unterlagen bereit, arbeitet mit Behörden zusammen |
| Importeur | Wer Produkte aus Drittländern in der EU erstmals in Verkehr bringt | Prüft die Konformität, ergänzt eigene Kontaktdaten auf Produkt oder Verpackung |
| Händler | Wer Produkte weiterverkauft, online oder stationär | Prüft Kennzeichnung und Sicherheitsinformationen, gibt keine erkennbar unsichere Ware ab |
| Fulfillment-Dienstleister | Wer für fremde Ware mindestens zwei Leistungen aus Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand erbringt (ohne Post- und Paketdienste) | Letzte Auffangstelle als verantwortliche Person, wenn niemand sonst in der EU sitzt |
| Online-Marktplatz | Plattformen, die Angebote Dritter vermitteln | Eigene Pflichten: Kontaktstelle, Prüfung der Händlerangaben, Meldung gefährlicher Produkte |
Die Reihenfolge bei der verantwortlichen Person lautet: Hersteller mit Sitz in der EU, sonst Importeur, sonst Bevollmächtigter, und erst zuletzt der Fulfillment-Dienstleister.
Kennzeichnungspflichten auf Produkt und Verpackung
Auf jedes Produkt gehören vier Dinge: eine Identifikationsnummer, die Kontaktdaten des Herstellers, bei Nicht-EU-Herstellern die Kontaktdaten der verantwortlichen Person in der EU und eine verständliche Anleitung samt Sicherheitshinweisen.
| Angabe | Inhalt | Platzierung |
|---|---|---|
| Produktidentifikation | Typ, Charge, Serien- oder Modellnummer: also ein Element, das Rückverfolgung erlaubt | Auf dem Produkt; wenn Größe oder Art das nicht zulassen, auf Verpackung oder Begleitdokument |
| Hersteller | Name, eingetragener Handelsname oder Marke, Postanschrift und E-Mail- oder Webadresse | Auf Produkt, Verpackung oder Begleitdokument |
| Verantwortliche Person in der EU | Name, Postanschrift und elektronische Adresse von Importeur, Bevollmächtigtem oder Fulfillment-Dienstleister, sofern der Hersteller nicht in der EU sitzt | Auf Produkt, Verpackung oder Begleitdokument |
| Anleitung und Sicherheitsinformationen | Gebrauchsanweisung und Warnhinweise, leicht verständlich | In der Sprache des Verkaufslandes, für Deutschland Deutsch |
- Die Postanschrift ist zentral. Sie muss eine Stelle benennen, an der die Person tatsächlich erreichbar ist.
- Ein Aufkleber reicht. Fehlen die Angaben auf dem Produkt, lassen sie sich nach der Logik der GPSR auch auf der Verpackung oder im Begleitdokument ergänzen.
- CE-Kennzeichnung bleibt separat. Die GPSR ersetzt keine produktspezifischen Kennzeichen wie CE, sondern kommt hinzu.
- Mehrere Zielländer heißen mehrere Sprachen. Wer in DE, AT und FR verkauft, braucht Sicherheitsinformationen in Deutsch und Französisch.
Pflichtangaben im Online-Shop und auf Marktplätzen
Jedes Online-Angebot muss nach Art. 19 GPSR vier Informationsblöcke enthalten, klar erkennbar und direkt im Angebot. Die Pflicht gilt für Shop, Marktplatz, Social Commerce und jeden anderen Fernabsatzkanal.
- Hersteller: Name oder Handelsname bzw. Marke sowie Postanschrift und elektronische Adresse.
- Verantwortliche Person in der EU: Name, Postanschrift und E-Mail, falls der Hersteller nicht in der EU sitzt.
- Produktidentifikation: Ein Produktbild sowie Typ, Charge, Modell- oder Seriennummer.
- Warn- und Sicherheitshinweise: Alle Hinweise, die auch auf dem Produkt stehen, in der Sprache des Ziellandes.
Häufige Probleme:
- Link statt Angabe: Ob ein „sprechender Link“ zu den Informationen ausreicht, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Wer sicher gehen will, zeigt die Angaben direkt auf der Produktseite.
- Marktplatz-Felder: Plattformen haben eigene Eingabefelder für GPSR-Daten. Sie sind für Händler Pflicht, denn auch Marktplätze haben nach Art. 22 eigene Pflichten, etwa eine zentrale Anlaufstelle und die zügige Bearbeitung von Sicherheitsmeldungen.
- Variantenartikel: Jede Variante mit eigener Identifikation braucht eigene Angaben, nicht nur der Hauptartikel.
- Datenpflege: Bei hunderten oder tausenden Artikeln lohnt sich ein zentrales System für diese Informationen, das in Shop, ERP und Marktplatz-Feeds automatisch ausgespielt wird.
Die verantwortliche Person in der EU: Wer ist das?
Verantwortlich ist die erste passende Stelle in einer festen Reihenfolge, nicht die, die sich am besten dafür eignet. Für den Kunden zählt am Ende nur, dass es eine Stelle gibt, die in der EU erreichbar ist und Behörden Auskunft gibt.
Sitzt der Hersteller außerhalb der EU und gibt es weder Importeur noch Bevollmächtigten, fällt die Rolle auf den Fulfillment-Dienstleister, sofern er in der EU tätig ist.
So klären Sie die Rolle in der Praxis
- Schriftlich benennen: Ein Bevollmächtigter wird per schriftlichem Auftrag durch den Hersteller bestimmt und übernimmt dessen Pflichten gegenüber Behörden.
- Pro Produkt festhalten: Wer wo verantwortlich ist, gehört in die Produktstammdaten, damit Etiketten, Shop und Marktplatz dieselben Angaben zeigen.
- Vertragliche Zusagen einholen: Importeure und Händler sollten sich schriftlich bestätigen lassen, dass der Hersteller Unterlagen und Kontaktstelle bereithält.
Rückverfolgbarkeit, Unfallmeldung und Rückruf
Die Kennzeichnung ist nur die Spitze: Dahinter verlangt die GPSR, dass Unternehmen im Ernstfall schnell handeln können.
- Technische Unterlagen: Hersteller führen eine interne Risikoanalyse durch und halten Unterlagen zehn Jahre bereit, damit Behörden die Sicherheit nachvollziehen können.
- Rückverfolgbarkeit: Alle Wirtschaftsakteure müssen angeben können, von wem sie ein Produkt bezogen und an wen sie es abgegeben haben. Chargen- und Seriennummern machen das praktikabel.
- Beschwerdekanal: Verbraucher müssen Sicherheitsprobleme melden können. Hersteller führen darüber ein Beschwerderegister.
- Unfallmeldung: Verursacht ein Produkt einen Unfall mit schwerem Schaden, melden Hersteller dies über das europäische Safety Business Gateway an die Behörden.
- Rückruf: Bei einem Rückruf müssen Verbraucher direkt erreicht werden können, soweit Kundendaten vorliegen. Kaufhistorie und Kontaktdaten aus dem Shop werden damit zu einem Sicherheitsfaktor. Betroffene Kunden haben Anspruch auf eine wirksame, kostenfreie Abhilfe; zur Wahl stehen müssen mindestens zwei von drei Optionen: Reparatur, Ersatz oder Erstattung.
Häufige Fehler und mögliche Folgen
Die meisten Verstöße entstehen nicht aus Absicht, sondern durch Lücken in Produktdaten und Zuständigkeiten. Wer sie kennt, kann sie mit überschaubarem Aufwand schließen.
Die fünf häufigsten Fehler
- Keine verantwortliche Person benannt: Der Hersteller sitzt in Asien, niemand in der EU ist zuständig.
- Angaben nur im Shop, nicht auf dem Produkt: Online stimmt alles, im Paket fehlt die Kennzeichnung (oder umgekehrt).
- Lückenhafte Stammdaten: Hersteller- und Sicherheitsfelder sind nur für Bestseller gepflegt, Varianten fehlen.
- Sicherheitshinweise in der falschen Sprache: Eine englische Anleitung genügt für den deutschen Markt nicht.
- Unklare Rollen mit dem Logistikpartner: Niemand hat vertraglich festgelegt, wer was kennzeichnet, prüft und im Rückrufcase tut.
Mögliche Folgen
Die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest. In der Praxis drohen Bußgelder, Verkaufs- und Vertriebsverbote, Rückrufanordnungen und die Sperrung von Angeboten auf Marktplätzen. Dazu kommt das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und im Schadensfall eine verschärfte Haftung, weil Fehler bei Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit den Nachweis erschweren, ordnungsgemäß gehandelt zu haben.
So unterstützt die IDEAL GROUP bei der GPSR-Umsetzung
GPSR-Konformität ist Teamarbeit zwischen Marke, Händler und Logistik, und genau dort setzt ein Fulfillment-Partner an: Aus Pflichten werden wiederholbare Prozesse. Die IDEAL GROUP begleitet Kunden am Standort Heilbronn von der Stammdatenpflege bis zum versandfertigen Paket.
- Kennzeichnung im Lager: Fehlende Hersteller- oder Importeurangaben lassen sich beim Wareneingang durch Etiketten oder Beileger ergänzen, bevor ein Produkt in den Versand geht.
- Chargen- und Seriennummern: Wer Wareneingang und Versand sauber dokumentiert, kann im Rückrufcase betroffene Bestellungen gezielt eingrenzen.
- Produktdaten im Shop: Über die IDEAL 360 Headless Commerce Platform lassen sich Hersteller-, Sicherheits- und Warnhinweise als eigene Datenfelder pflegen und in Shop und Marktplätzen ausspielen.
- Klare Rollen: Mit Merchant-of-Record-Modellen und Fulfillment-Verträgen wird schriftlich festgehalten, wer verantwortliche Person ist, wer Angaben liefert und wer im Ernstfall handelt.
- Verpackung: Über IDEAL Pack lassen sich Verpackungen und Beileger mit Sicherheitsinformationen in der passenden Sprache gestalten.
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Für verbindliche Aussagen zu einzelnen Produkten und Verträgen sollte eine Rechtsberatung hinzugezogen werden.
Häufige Fragen & Antworten zu GPSR
Gilt die GPSR auch, wenn ich B2B Produkte verkaufe?
Ja, sofern das Produkt erkennbar auch für Verbraucher bestimmt ist oder von ihnen genutzt werden kann. Reine Industrie- und Profiprodukte fallen heraus.
Reicht eine Website als „elektronische Adresse“?
Die GPSR verlangt eine elektronische Adresse. Eine E-Mail-Adresse ist die sicherste Wahl, weil sie unmissverständlich für Anfragen von Behörden und Verbrauchern genutzt werden kann.
Muss ich Ware, die schon im Lager lag, nachträglich kennzeichnen?
Ware, die vor dem 13. Dezember 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, darf nach den Übergangsregeln weiterverkauft werden. Die Angaben im Online-Angebot sollten Sie dennoch vollständig pflegen.
Kann mein Fulfillment-Dienstleister die Pflichten einfach übernehmen?
Nur wenn das vertraglich vereinbart ist. Als gesetzliche Auffangstelle wird er verantwortlich, wenn weder Hersteller, Importeur noch Bevollmächtigter in der EU sitzen. Das ist kein Normalfall, sondern eine Notlösung, die vorher geklärt werden sollte.
Wer klebt die Etiketten auf, wenn Hersteller und Verpackung nichts hergeben?
Das kann der Importeur, der Händler oder ein Logistikpartner übernehmen, solange die Angaben stimmen und die Zuständigkeit vertraglich festgelegt ist. Aufkleben allein ersetzt aber nie die Pflicht, die Daten korrekt zu liefern.
Betrifft mich die GPSR beim Dropshipping?
Ja. Als Verkäufer gelten Sie als Händler oder Hersteller (wenn Sie unter eigener Marke verkaufen) und müssen die Angaben im Angebot machen. Fehlt eine verantwortliche Person in der EU, ist das Ihr Risiko.
Gilt dies auch für den Verkafu in der Schweiz oder Großbritannien?
Die GPSR gilt für den EU-Markt. Beide Länder haben eigene Produktsicherheitsregeln, die eigens geprüft werden müssen.







