Ein Leitfaden der für Handel und E-Commerce
Schon in Kürze müssen Händler auf neue Regularien reagieren: Am 12. August 2026 tritt die neue EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR Packaging and Packaging Waste Regulation) in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und gilt als Verordnung unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten ohne nationale angepasste Gesetze. Für Händler, egal ob stationär, online oder als Fulfillment-Kunde, ändert sich damit einiges. Um etwas Klarheit in diese, zugegeben umfangreiche und umständlich formulierte Verordnung zu bringen, versuchen wir das wichtigste in diesem Artikel zu beantworten.
Bin ich als Händler überhaupt betroffen?
Die PPWR unterscheidet mehrere Rollen mit unterschiedlichen Pflichten entlang der Lieferkette.
| Begriff | Erläuterung | Zu Beachten |
|---|---|---|
| Erzeuger | Wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen/eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt | Trifft auch auf Eigenmarken-Händler zu |
| Importeur | Wer Verpackungen aus einem Drittland in die EU einführt | Relevant beim Bezug außerhalb der EU |
| Vertreiber | Wer Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein | Der klassische Händler/Wiederverkäufer |
| Hersteller | Wer Verpackungen/verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt (umfasst Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, je nach Konstellation) | Auslöser für Registrierungs- und EPR-Pflichten |
| Endvertreiber | Wer verpackte Produkte an den Endabnehmer liefert (z. B. Einzelhandel, Online-Shop) | Trifft auf die meisten Handelsbetriebe zu |
| Fulfillment-Dienstleister | Wer Lagerung, Verpackung, Adressierung oder Versand im Auftrag anbietet | wenn Sie Lagerleistungen anbieten z. B. Fulfillment Dienstleister sind |
Achtung: Sie können gleichzeitig mehrere Rollen einnehmen. Ein Online-Händler, der Produkte unter eigener Marke verpacken lässt und direkt an Endkunden verkauft, ist zugleich Erzeuger, Hersteller und Endvertreiber.
Wann werde ich als Händler selbst zum „Erzeuger“?
Das ist einer der Punkte, die am häufigsten zu Unklarheit führen. Nach Artikel 21 PPWR gilt:
Wenn Sie als Vertreiber oder Importeur Verpackungen unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen, oder eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändern, dass ihre Konformität beeinträchtigt werden könnte, gelten Sie rechtlich als Erzeuger – mit allen damit verbundenen Pflichten (siehe Abschnitt 4).
Erklärt: Sobald Sie White-Label-Ware unter eigenem Namen verkaufen, Verpackungen selbst konfektionieren, umpacken oder mit eigenem Branding versehen, tragen Sie die volle Erzeugerverantwortung und nicht nur die abgeschwächten Vertreiberpflichten.
Sonderfall Kleinstunternehmen: Ist die Person, die die Verpackung unter eigener Marke entwickeln/herstellen lässt, ein Kleinstunternehmen (Definition nach Empfehlung 2003/361/EG, Stand 11.02.2025) und der Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat ansässig, gilt stattdessen der Lieferant als Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b und Art. 15 Abs. 12).
Was muss ich als Händler prüfen?
Nach Artikel 19 PPWR müssen Sie diese Punkte als Vertreiber mit gebührender Sorgfalt sicherstellen, bevor Sie Verpackungen auf dem Markt bereitstellen:
- Registrierung prüfen: Ist der verantwortliche Hersteller im nationalen Herstellerregister (Art. 44) eingetragen?
- Kennzeichnung prüfen: Ist die Verpackung gemäß Artikel 12 gekennzeichnet?
- Herstellerangaben prüfen: Haben Erzeuger und Importeur ihre Pflichtangaben (Name, Anschrift, Kontaktdaten) erfüllt?
Wenn Zweifel bestehen: Sie dürfen die Verpackung nicht bereitstellen, bis die Konformität hergestellt ist.
Weitere Pflichten:
- Lager- und Transportbedingungen dürfen die Konformität nicht beeinträchtigen.
- Sie dürfen offengelegte Informationen des Herstellers ausschließlich zur Compliance-Prüfung nutzen.
- Bei begründetem Verdacht auf Nichtkonformität müssen Sie unverzüglich Korrekturmaßnahmen veranlassen und die Marktüberwachungsbehörde informieren (Art. 19 Abs. 5).
- Auf begründetes Verlangen einer Behörde müssen Sie alle relevanten Unterlagen vorlegen.
- Sie müssen fünf Jahre (Einwegverpackungen) bzw. zehn Jahre (wiederverwendbare Verpackungen) nachweisen können, von wem Sie Verpackungen bezogen und an wen Sie sie geliefert haben (Art. 22 – Rückverfolgbarkeit).
Kennzeichnungspflicht: Wer muss welche Kontaktdaten wo angeben?
Das betrifft in erster Linie den Erzeuger und den Importeur und nicht zwingend den reinen Verpackungshersteller im technischen Sinn, sondern denjenigen, der die Verpackung/das verpackte Produkt unter eigenem Namen entwickeln oder herstellen lässt.
Ab 12. August 2026 verpflichtend:
- Eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur Identifikation der Verpackung (oder alternativ Angabe in Begleitunterlagen, wenn aus Platzgründen nicht möglich).
- Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift sowie ggf. elektronische Kontaktmittel – direkt auf der Verpackung, per QR-Code/Datenträger oder in Begleitunterlagen. Die Postanschrift muss eine zentrale, erreichbare Kontaktstelle benennen.
Ab 2028, frühestens 12. August 2028, zusätzlich harmonisierte Piktogramm-Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung nach Art. 12, um Verbrauchern die Mülltrennung zu erleichtern. Ziel ist es auch Menschen welche nicht lesen können, die Mülltrennung zu erleichtern.
Für Sie als Vertreiber heißt das: Prüfen Sie bei allen Lieferanten, ob diese Angaben bereits jetzt vorhanden sind, da sie sonst die Ware ab dem 12. August 2026 nicht mehr einfach so anbieten dürfen.
Registrierungspflicht und erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
Wenn Sie als „Hersteller“ im Sinne der Verordnung gelten (siehe Definition oben – das trifft z. B. auf viele Eigenmarken- und Direktvertriebs-Händler zu), müssen Sie sich registrieren:
- Registrierungspflicht in jedem Mitgliedstaat, in dem Sie Verpackungen/verpackte Produkte bereitstellen.
- Ohne Registrierung dürfen Sie keine Verpackungen bereitstellen.
- Jährliche Meldepflicht der Verpackungsmengen bis 1. Juni für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr.
- Bagatellgrenze: Bei weniger als 10 Tonnen Verpackungsmasse pro Jahr gelten vereinfachte Meldepflichten.
Zusätzlich tragen Sie als Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) nach Artikel 45. Sie zahlen Beiträge, die u. a. auch die Kosten für Kennzeichnung von Abfallbehältern und Zusammensetzungserhebungen abdecken. Sie können diese Pflichten individuell erfüllen oder an eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung (Art. 46) übertragen, um Sie nicht in Bürokratie zu überfordern.
Wichtig für Online-Marktplätze und Fulfillment: Bieten Sie Verbrauchern in der EU Verpackungen/verpackte Produkte über einen Online-Marktplatz an, müssen Sie dem Marktplatzbetreiber Ihre Registrierungsnummer sowie eine Selbstbescheinigung zur EPR-Konformität vorlegen (Art. 45 Abs. 4). Nutzen Sie einen Fulfillment-Dienstleister, gilt dieselbe Informationspflicht diesem gegenüber. Kommen Sie dem nicht nach, muss der Fulfillment-Dienstleister seine Leistungen für Sie aussetzen.
Unnötige Verpackung: Die Leerraumquote
Ab 1. Januar 2030 (bzw. 3 Jahre nach Inkrafttreten des zugehörigen Durchführungsrechtsakts, falls später) gilt für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen eine maximale Leerraumquote von 50 %. Das betrifft alle, die solche Verpackungen befüllen, insbesondere den Online-Handel und Fulfillment.
Für Verkaufsverpackungen gilt bereits ab 12. Februar 2028 eine strengere Vorgabe: Der Leerraum ist auf das für Produktschutz und Funktionalität nötige Minimum zu beschränken. Eine konkretere Vorgabe existiert nicht.
Als Leerraum zählt auch Füllmaterial wie Luftpolster, Schaumstoff oder Papierpolster. Ausgenommen sind reine Karton-Umverpackungen sowie wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems.
Verbotene Verpackungsformate ab 2030
Ab 1. Januar 2030 dürfen bestimmte Einwegkunststoffverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
- Einweg-Umverpackungen aus Kunststoff zur Bündelung von Flaschen, Dosen etc. an der Verkaufsstelle (z. B. Schrumpffolie), außer wenn zur Handhabung zwingend erforderlich.
- Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes Obst und Gemüse unter 1,5 kg (Netze, Beutel, Schalen) mit Ausnahmen z. B. bei Bio-Ware zur Vermeidung von Vermischung.
- Einwegkunststoffverpackungen für Speisen/Getränke, die im Gastgewerbe vor Ort verzehrt werden (Schalen, Becher, Einwegteller). Dies betrifft auch Außenbereiche mit Tischen/Stühlen.
- Einweg-Portionsverpackungen für Würzmittel, Aufstriche, Kaffeesahne, Zucker etc. im Gastgewerbe außer bei Take-away zum sofortigen Verzehr oder aus medizinischer Hygienenotwendigkeit.
- Einweg-Kosmetik-/Hygieneartikel-Verpackungen im Beherbergungsgewerbe (Shampoo-Fläschchen etc.), sofern nur für eine Buchung bestimmt.
- Sehr leichte Kunststofftragetaschen (unter 15 Mikron) außer aus Hygienegründen bei losen Lebensmitteln.
Wiederverwendung und Wiederbefüllung
Hier finden sich die meisten Detailregelungen. Hier empfehlen wir, falls Sie Verpackungen dieser Kategorie einsetzen, diesen Part des Gesetzes ausgiebig zu lesen. Hier eine Übersicht der für Händler relevanten Pflichten, jeweils ab 1. Januar 2030:
Getränke im Verkauf: Händler, die Endkunden/Verbrauchern alkoholische und nichtalkoholische Getränke in Verkaufsverpackungen anbieten, müssen mindestens 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitstellen (ab 2040: mindestens 40 %, als Bemühenspflicht).
Ausnahmen von dieser Quote: sehr leicht verderbliche Getränke, Milch/Milcherzeugnisse, bestimmte Weinbauerzeugnisse, aromatisierte Weinerzeugnisse und Spirituosen.
Befreiungen:
- Verkaufsfläche ≤ 100 m² im jeweiligen Kalenderjahr,
- Standort auf einer Insel mit unter 2.000 Einwohnern,
- Standort in einer Gemeinde mit unter 54 Einwohnern/km² (außer in Siedlungen mit über 5.000 Einwohnern).
Rücknahmepflicht: Wenn Sie diese Quote erfüllen, müssen Sie am Ort der Übergabe (oder in unmittelbarer Nähe) alle wiederverwendbaren Verpackungen gleicher Art, Form und Größe unentgeltlich zurücknehmen und das Pfand auszahlen.
Pool-Bildung möglich: Mitgliedstaaten können erlauben, dass sich bis zu 5 Endvertreiber (max. 40 % Marktanteil der Getränkekategorie) zur gemeinsamen Zielerreichung zusammenschließen.
Transport- und Umverpackungen (Art. 29 Abs. 1–5): Unternehmen, die Paletten, Kisten, Kunststoffkästen, Fässer etc. verwenden, müssen ab 2030 mindestens 40 % davon wiederverwendbar gestalten (ab 2040: 70 %, Bemühenspflicht). Für den Transport zwischen eigenen Standorten oder verbundenen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen im selben Staat gilt sogar eine 100%-Pflicht.
Bagatellgrenze für alle Wiederverwendungsziele: Wer maximal 1.000 kg Verpackungen pro Jahr in einem Mitgliedstaat bereitstellt und die Kleinstunternehmen-Definition erfüllt, ist von den Zielvorgaben ausgenommen.
Wiederbefüllung (Art. 28): Bieten Sie Produkte zur Wiederbefüllung an, müssen Sie Endabnehmer über zulässige Behältnisse, Hygienenormen und deren Verantwortlichkeiten informieren – und regelmäßig aktualisieren. Ab 1. Januar 2030 sollen Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche über 400 m² anstreben, 10 % dieser Fläche für Wiederbefüllungsstationen (Lebensmittel und Non-Food) zu nutzen. Diese ist als Bemühenspflicht formuliert, keine harte Quote.
Substanzbeschränkungen – ab sofort geltend
- Schwermetalle: Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom dürfen in Summe 100 mg/kg in Verpackungen/Verpackungsbestandteilen nicht überschreiten.
- PFAS in Lebensmittelverpackungen: Ab 12. August 2026 gelten Grenzwerte (25 ppb je Einzelstoff, 250 ppb Summenwert, 50 ppm Gesamt-PFAS) – besonders relevant, wenn Sie Lebensmittel- oder Food-Fulfillment betreiben.
Was passiert bei Verstößen?
Die Mitgliedstaaten müssen bis 12. Februar 2027 wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einführen (Art. 68 Abs. 1). Bei Verstößen gegen die Wiederverwendungs- und Vermeidungsvorschriften (Art. 24–29) müssen dabei Geldbußen zum Sanktionskatalog gehören. Konkrete Strafen & Folgen sind bisher noch nicht bekannt.
Fristen-Überblick auf einen Blick
| Datum | Was passiert |
|---|---|
| 11.02.2025 | PPWR in Kraft getreten; Stichtag für Marken-/Musterschutz-Ausnahmen bei Verpackungsminimierung |
| 12.08.2026 | Hauptanwendungsbeginn der PPWR. Substanzbeschränkungen (PFAS), Kennzeichnungspflicht für Erzeuger-/Importeur-Kontaktdaten (Art. 15/18) und Rückverfolgbarkeit greifen |
| 12.02.2027 | Kommission veröffentlicht Leitlinien zu Anhang V; Frist für nationale Sanktionsvorschriften |
| 1.01.2028 | Kommission erlässt delegierte Rechtsakte zu Recyclingfähigkeits-Kriterien |
| 12.02.2028 | Leerraumquote für Verkaufsverpackungen (Minimum); Durchführungsrechtsakt zur Leerraumquote-Berechnung |
| 1.01.2030 | Zentrales Stichdatum: Recyclingfähigkeit verpflichtend, Verpackungsminimierung (Art. 10), Leerraumquote 50 % für Transport-/E-Commerce-Verpackungen, verbotene Einwegformate (Anhang V), Wiederverwendungsziele für Getränke (10 %) und Transportverpackungen (40 %), Wiederbefüllungsstationen-Ziel |
| 12.08.2028 oder 24 Monate nach Durchführungsrechtsakt | Harmonisierte Materialkennzeichnung (Piktogramme) |
| 1.01.2038 | Verschärfte Recyclingfähigkeits-Stufe (mind. Stufe B) |
| 1.01.2040 | Erhöhte Wiederverwendungsziele (Getränke 40 %, Transportverpackungen 70 %) |
Ihre Checkliste als Händler
- Rolle klären: Sind Sie reiner Vertreiber, oder werden Sie durch Eigenmarke/Umverpacken zum Erzeuger?
- Lieferanten-Audit: Verlangen Sie von allen Lieferanten Nachweise zu Kennzeichnung und Registrierung.
- Registrierung prüfen: Müssen Sie sich selbst als Hersteller registrieren – und in welchen Mitgliedstaaten?
- EPR-Beiträge kalkulieren: Individuell oder über eine Organisation für Herstellerverantwortung?
- Verpackungsdesign überprüfen: Erfüllen Ihre Verpackungen ab 2030 die Recyclingfähigkeits- und Minimierungskriterien?
- E-Commerce-Verpackung optimieren: Leerraumquote im Blick behalten, insbesondere für den Versand.
- Reuse-Strategie entwickeln: Falls Sie Getränke verkaufen oder Transportverpackungen im großen Stil nutzen – Wiederverwendungssystem einrichten oder anschließen.
- Fristen im Kalender markieren: Insbesondere 12.08.2026 und 1.01.2030 sind harte Stichtage.
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